Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 138 Weimarer Verfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/138#abs-1 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/138#abs-2 (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.