Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren der ländlichen Neuordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2749/1#abs-1 (1) Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind im Freistaat Sachsen der Sächsische Landesbauernverband e.V. und der Verband der privaten Landwirte und Grundeigentümer Sachsen e.V., nach deren Zusammenschluß der dann entstandene Verband. Soweit die Satzung eines der in Satz 1 bezeichneten Landesverbände oder des nach dem Zusammenschluß entstandenen Verbands die Bildung rechtlich selbständiger Kreisverbände zuläßt, tritt an die Stelle des Landesverbands der jeweilige Kreisverband mit dem Tag seiner Eintragung im Vereinsregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2749/1#abs-2 (2) Im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist
der Sächsische Waldbesitzerverband e. V. die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und
der Sächsische Landesfischereiverband e. V. die fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2749/1#abs-3 (3) Für die Anhörung nach § 19 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz – GrdstVG ) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.