Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz
Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz§ 10 Europäischer Vorwarnmechanismus
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/10#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Lehrkräfte, denen von sächsischen Behörden oder sächsischen Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität der oder des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. Satz 1 gilt entsprechend, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität der oder des Berufsangehörigen zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/10#abs-2 (2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach Absatz 1 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
3. dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/10#abs-3 (3) Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitraum maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß Absatz 1 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen ist bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer anzugeben und spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen.