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ZDF-Staatsvertrag§ 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/27b#abs-1 (1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/27b#abs-2 (2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für das ZDF von Bedeutung sind, wie
1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
3. Erstellung des Geschäftsberichts,
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/27b#abs-3 (3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
5. Abschluss von Tarifverträgen,
6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000 Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.
Finanzierung
Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus dem Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages , durch Erträge aus der Werbung und sonstige Erträge.
Haushaltswirtschaft
(1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/27b#abs-5 (5) Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/27b#abs-6 (6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/27b#abs-4 (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages .
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2017 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrages nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.
Übergangsbestimmungen
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt.
(2) Die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.
(3) Der Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), 2. Halbsatz wird in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Deutschen Städtetag entsandt.
Protokollerklärungen
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 5:
Die Länder verstehen den Programmauftrag des ZDF, die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern, in der Weise, dass die Anstalt auch das Geschehen und die kulturelle Vielfalt der neuen Länder in den Programmen darstellt.
Die neuen Länder erwarten insbesondere, dass vom ZDF Personal aus den neuen Ländern in allen Bereichen der Anstalt und auf allen Ebenen eingesetzt wird und dass Themen, Geschehen, Persönlichkeiten, Gedanken, Sprache und Schauplätze der neuen Länder in den Programmen hinreichendes Gewicht erhalten.
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 21:
Die Länder gehen davon aus, dass die vorschlags- und entsendungsberechtigten Verbände und Organisationen bei ihren Vorschlägen und der Entsendung von Vertretern Mitglieder aus den neuen Ländern angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu Artikel 3 § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1:
Nach Meinung Hamburgs steht die Mitgliedschaft von Vertretern des Bundes im Fernsehrat und im Verwaltungsrat des ZDF nicht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung für Rundfunk in Deutschland. Danach sind allein die Länder für den Rundfunk in Deutschland zuständig. Durch eine Vertretung in diesen Aufsichts- und Entscheidungsgremien des ZDF erhält der Bund einen von der Verfassung nicht vorgesehenen Einfluss. Diese Ungereimtheit hätte aus Sicht Hamburgs im Zuge der Bereinigung der Rundfunkstrukturen im geeinten Deutschland durch die novellierten Rundfunkstaatsverträge mit berücksichtigt werden müssen. Hamburg sieht sich durch den Einigungsdruck insgesamt vor dem Hintergrund der Vielzahl regelungsbedürftiger Fragen gehindert, diesen Punkt zum Anlass einer Verweigerung des Abschlusses zu machen, behält sich seine verfassungsmäßigen Rechte jedoch ausdrücklich vor.
Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 3 § 24 Abs. 1:
Die Ministerpräsidenten werden sicherstellen, dass die neuen Länder einschließlich Berlin in der Gruppe der Länder vertreten sind.