Gesetze / Landesrecht Sachsen / ZDF-Staatsvertrag

ZDF-Staatsvertrag

§ 10 Verlautbarungsrecht

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 9 § 11