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Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung

§ 9 Mitwirkungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/9#abs-1 (1) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei Vollzug dieser Verordnung auf Anforderung der jeweils zuständigen Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen sowie die Erstattungen an den Freistaat Sachsen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 termingerecht vorzu-nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/9#abs-2 (2) Die Bewilligungsbehörde ist ermächtigt, Zahlungen für einzelne Gemeinden und Landkreise so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden. § 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/9#abs-3 (3) Die Gemeinden und Landkreise haben in öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/9#abs-4 (4) Die Gemeinden und Landkreise haben sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Maßnahmen die unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts eingehalten werden. Für die Folgen, die aus etwaigen Verstößen entstehen, haftet die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Landkreis im Innenverhältnis gegenüber dem Freistaat.

§ 8 § 10