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Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2026

Anlage (zu § 4 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und 5, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben

1. Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt 3 Milliarden Euro abzüglich der innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens tatsächlich geleisteten Ausgaben für

a)

die Einrichtung und Durchführung des Clearings zum Einnahmeaufteilungsverfahren in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro an die D-TIX GmbH & Co. KG,

b)

die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in Höhe von bis zu 450 000 Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens und

c)

die durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung.

Als pauschaler Ausgleich erhält der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der Empfänger als Anteil am Gesamtausgleich gemäß den Nummern 1 bis 6 der Anlage der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025 vom 13. Mai 2025 (SächsGVBl. S. 214) für das Jahr 2025 unter Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 2 bis 5 erhalten würde.

2. Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 2 der Anlage der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zugrunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind.

3. Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit mit einem einheitlichen Faktor fortgeschriebenen erhöhten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der Deutschland-Semestertickets mit Stand 31. Dezember 2027, die sich aus einer fiktiven Einnahmeaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderung der Einnahmeaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Jahr 2026 gegenüber 2025 ergeben würden. Dabei wird der Faktor auf Bundesebene wie folgt berechnet:

([Schaden 2025] x 1,026 – [Ausgleich 2026] + [D-Ticket 2025] x 1,026)

([D-Ticket 2025])

Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 3 der Anlage der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zugrunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmeaufteilung für die übrigen Tarife (Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Sätzen 1 und 3 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen, die sich durch die fiktive Einnahmeaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden Einnahmeaufteilungsregelungen ergeben.

4. Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie als vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 4 und 6 der Anlage der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zugrunde gelegten Beträge.

5. Als Minderungen anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach Nummer 5 der Anlage der Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zugrunde gelegten Beträge.

§ 10