Gesetze / Landesrecht Sachsen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen§ 9 Vorrangregelung
Stand: 26.08.2026
Die Tätigkeit als Richter des Verfassungsgerichtshofes geht jeder anderen Tätigkeit vor.