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Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20149/3#abs-1 (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde
1. für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften,
2. nach § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
3. nach § 44 Absatz 1 sowie den §§ 46, 46a Satz 2 und § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ,
4. nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Störfall-Verordnung , einschließlich der erforderlichen Maßnahmen bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint,
5. nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen ,
6. nach § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie den §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung ,
7. nach den §§ 11 und 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 bis 4, 6 und 8 sowie den §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20149/3#abs-2 (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20149/3#abs-3 (3) Soweit sich aus Änderungen oder Neuregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer darauf beruhenden Verordnung Aufgaben zur Überwachung oder Verbesserung der Luftqualität oder Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.