Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gegenüber der Ausbildungsbehörde nachweisen kann, dass er die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt.