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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …

§ 6 Teilflächen 4 (rot) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19752/6#abs-1 (1) Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 4 (rot) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen. Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19752/6#abs-2 (2) Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgeräumt werden.

§ 5 § 7