Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGVBl. 2006 Nr. 4, S. 73, 74, Fsn-Nr. 253-13
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den akademischen Heilberufen sowie arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Verordnung Heilberufe und Pharmazie – HeilPharmVO) ,
7 Normen · Ausgangsfassung vom 21.03.2006 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe
- § 1a Europäischer Berufsausweis
- § 1b Elektronisches Verfahren
- § 1c Weiterführung der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach bisherigem Recht
- § 2 Zuständigkeiten für den Vollzug des Arzneimittel-, Tierarzneimittel- und Betäubungsmittelrechts
- § 3 Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften über das Apothekenwesen
- § 4 (aufgehoben)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 644)
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Historischer Änderungsnachweis
04.05.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 04.05.2022
SächsGVBl. 2022 S. 315
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Historischer Änderungsnachweis
05.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.04.2019, Artikel 3
SächsGVBl. 2019 S. 245
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Historischer Änderungsnachweis
26.04.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 26.04.2018, Artikel 21
SächsGVBl. 2018 S. 198
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Historischer Änderungsnachweis
03.02.2016 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.02.2016, Artikel 4
SächsGVBl. 2016 S. 42
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).