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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 10 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/10#abs-1 (1) Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/10#abs-2 (2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden:

1. Kassenmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält;

2. Einzahlungen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nummer 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden;

3. Einzahlungen, die die Gemeindekasse nach § 1 Absatz 3 selbst festsetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/10#abs-3 (3) Ohne Auszahlungsanordnungen dürfen ausgezahlt und gebucht werden:

1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden;

2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.

§ 9 § 11