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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18834/3#abs-1 (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

– Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Chemnitz

Altchemnitzer Straße 41, Raum 451

09120 Chemnitz

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

– Landratsamt Erzgebirgskreis

Untere Wasserbehörde

Schillerlinde 6, Raum 217

09496 Marienberg

Montag, Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18834/3#abs-2 (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 niedergelegt. Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung auf dem Umweltportal der Landesdirektion Sachsen dauerhaft einsehbar.

§ 2 § 4