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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 30 Vorwegzulassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/30#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten eine Vorwegzulassung, wenn

1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,

2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid erteilt wurde, oder

3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/30#abs-2 (2) Die Zulassung auf Grund eines Dienstes muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/30#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags erfüllen und vorbehaltlich dieser Entscheidung für Bewerber, deren Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren beruht.

§ 29 § 31