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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 27 Studienanfängerinnen und Studienanfänger

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber für das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen. Dazu zählt auch die Zulassung zum zweiten Semester, wenn das erste Semester eines Studiengangs ein Praxissemester ist und dieses erlassen wird.

§ 26 § 28