Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den vertragsschließenden Ländern bei dem Justizministerium Baden-Württemberg hinterlegt worden sind.

Stuttgart, den 1. April 2005

Prof. Dr. Ulrich Goll

München, den 7. April 2005

Dr. Beate Merk

Dresden, den 12. April 2005

Geert Mackenroth

§ 5