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Staatsvertrag über die HochschulzulassungArtikel 5 Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/5#abs-1 (1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe
1. Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu vergeben,
2. die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen,
3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/5#abs-2 (2) ¹Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. ²Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. ³Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.