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Staatsvertrag über die HochschulzulassungArtikel 19 Schlussvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/19#abs-1 (1) ¹Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. ²Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. ³Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/19#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/19#abs-3 (3) ¹Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. ²Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. ³Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. ⁴Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. ⁵Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Stuttgart, den 4. April 2019
Für das Land Baden-Württemberg
Winfried Kretschmann
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Bayern
Markus Söder
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Berlin
Michael Müller
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Brandenburg
Dietmar Woidke
Berlin, den 21. März 2019
Für die Freie Hansestadt Bremen
Carsten Sieling
Berlin, den 21. März 2019
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Peter Tschentscher
Wiesbaden, den 27. März 2019
Für das Land Hessen
Volker Bouffier
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Manuela Schwesig
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Niedersachsen
Stephan Weil
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Armin Laschet
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Rheinland-Pfalz
Malu Dreyer
Berlin, den 21. März 2019
Für das Saarland
Tobias Hans
Berlin, den 21. März 2019
Für den Freistaat Sachsen
Michael Kretschmer
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Sachsen-Anhalt
Reiner Haseloff
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Schleswig-Holstein
Daniel Günther
Berlin, den 21. März 2019
Für das Land Thüringen
Bodo Ramelow