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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 19 Schlussvorschriften

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/19#abs-1 (1) ¹Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. ²Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. ³Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/19#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/19#abs-3 (3) ¹Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. ²Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. ³Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. ⁴Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. ⁵Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Stuttgart, den 4. April 2019

Für das Land Baden-Württemberg

Winfried Kretschmann

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Bayern

Markus Söder

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Berlin

Michael Müller

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Brandenburg

Dietmar Woidke

Berlin, den 21. März 2019

Für die Freie Hansestadt Bremen

Carsten Sieling

Berlin, den 21. März 2019

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Peter Tschentscher

Wiesbaden, den 27. März 2019

Für das Land Hessen

Volker Bouffier

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Manuela Schwesig

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Niedersachsen

Stephan Weil

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Armin Laschet

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Rheinland-Pfalz

Malu Dreyer

Berlin, den 21. März 2019

Für das Saarland

Tobias Hans

Berlin, den 21. März 2019

Für den Freistaat Sachsen

Michael Kretschmer

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Sachsen-Anhalt

Reiner Haseloff

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Schleswig-Holstein

Daniel Günther

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Thüringen

Bodo Ramelow

Artikel 18