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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 10 In-Kraft-Treten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/10#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15241/10#abs-2 (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Nummer 19 des Bezirkes Leipzig der Anlage zur Anordnung Nummer 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR Teil II S. 166), das Naturschutzgebiet „Döbener Wald“ betreffend, außer Kraft.

Leipzig, den 30. Juli 2004

Regierungspräsidium Leipzig

Steinbach

Regierungspräsident

Verkündungshinweis:

Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.

Übersichtskarte 1

Übersichtskarte 2

§ 9