Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/6#abs-1 (1) Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes folgen den Leitbildern,
1. die Standorte nach den Prioritäten der Einzelschutzzwecke nachhaltig zu sichern und
2. die Vegetationsstruktur der Wiesen, Halbtrockenrasen, Säume, Gebüsche und Wälder in einem räumlichen und zeitlichen Wechsel von pfleglicher Nutzung, Pflege und zeitweiliger oder vollständiger Auflassung in ihrer gebietstypischen Vielfalt und kleinteiligen Vernetzung zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/6#abs-2 (2) Wesentliche Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind
1. die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere durch Grünland- und Waldpflege;
2. die Offenhaltung des weitgehend gehölzfrei zu haltenden blütenreichen Grünlandes auf dem Lößplateau durch regelmäßige extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen sowie ergänzende Mahd mit Beräumung des Mähgutes;
3. die regelmäßige auflockernde Entbuschung der Plateau-, Hang- und Sohlenbereiche mit Entnahmeschwerpunkten in dicht schließenden Schlehen- und Hartriegelgebüschen;
4. der Umbau der größeren Robinienbestände in naturnahen Eichenmischwald durch schrittweise Entnahme, Nachpflanzung und kontinuierliche Förderung der Naturverjüngung;
5. die dauerhafte Erhaltungspflege der gebietstypischen Wälder, die dem natürlichen Vegetationspotential entsprechen, bei Belassen des Totholzes;
6. die Erhaltungspflege des baumhöhlenreichen Streuobstes in einer ausgewogenen Altersverteilung;
7. die Förderung der Wildbirne durch periodisches Freistellen ihrer Standorte;
8. die bedarfsweise Steuerung der Vegetationsstruktur an Lebensstätten spezieller Pflanzen- und Tierarten durch kleinflächiges Auflichten und Entnehmen;
9. das regelmäßige Offenhalten der sonnenexponierten Gesteinsschuttstandorte in den Alt-Steinbrüchen;
10. die Instandhaltung der gebietstypischen Trockenmauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15231/6#abs-3 (3) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf den § 15 Abs. 5, die §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.