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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15225/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Erhaltung und störungsarme sowie naturnahe Entwicklung eines komplexen Feuchtgebietes mit angrenzenden Waldflächen als repräsentativen Kulturlandschaftsausschnitt des Moritzburger Teichgebietes und regionaltypische Lebensstätte für besonders geschützte, besonders gefährdete und besonders empfindliche Tier- und Pflanzenarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15225/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere:

1. die Erhaltung eines regional bedeutsamen Feuchtgebietes mit einem kleinflächig wechselnden Biotopmosaik, wie naturnahe stehende Kleingewässer, Röhrichte, Großseggenriede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Feuchtgebüsche und höhlenreiche Einzelbäume als Lebensstätte geschützter Pflanzen und Tiere;

2. die Erhaltung und Entwicklung eines für das Moritzburger Kuppen- und Teichgebiet seltenen Refugial- und Reproduktionsgebietes für Pflanzen und Tiere verlandeter Teiche und Feuchtgebiete;

3. die störungsarme Erhaltung und Entwicklung eines regional bedeutsamen Brut- und Nahrungsgebietes seltener Sumpf- und Wasservögel;

4. die Erhaltung und Entwicklung eines bedeutsamen Jahreslebensraumes für Lurche und Kriechtiere;

5. die Förderung der einheimischen Fischfauna;

6. die Erhaltung und pflegliche Nutzung von gewässernahen Feuchtwiesen als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten;

7. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder und Einzelbäume mit hohem Anteil an Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen als störungsarme Lebensstätten von Tierarten mit hohen Schutzansprüchen;

8. die Erhaltung der als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft überlieferten Elemente Kanal, Gräben, Dämme;

9. die Erhaltung und Entwicklung eines ungestörten Kulturlandschaftsbildes, das durch den kleinflächigen Wechsel weidichtbestandener Feuchtgebiete, Wassergräben, Feuchtwiesen, Wälder unterschiedlicher Ausprägung und alter Einzelbäume von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit ist.

§ 2 § 4