Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014
Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle …§ 2 Verteilung der Investitionspauschale
Stand: 26.08.2026
Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach § 1 Abs. 1 bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres.