Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesentwicklungsplan 2013
Landesentwicklungsplan 20136.5 Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung, Verteidigung
Stand: 26.08.2026
6.5 Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung, Verteidigung
G 6.5.1
In allen Teilräumen soll die Sicherung der Daseinsvorsorge durch nachhaltig leistungsfähige Gebiets- und Verwaltungsstrukturen gewährleistet werden.
G 6.5.2
Die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung (Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst) sollen räumlich so verteilt werden, dass in allen Landesteilen eine ausreichende und bürgernahe Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit öffentlichen Dienstleistungen sichergestellt ist.
Z 6.5.3
Die überörtlichen Einrichtungen des Bedarfs der Bevölkerung und der Wirtschaft an Verwaltungsdienstleistungen sind in den Zentralen Orten bereitzustellen.
Z 6.5.4
Den Streitkräften ist die Erhaltung und angemessene Nutzung bestehender und bei Bedarf die Schaffung neuer Infrastruktur zu ermöglichen. Neue militärische Anlagen sind außerhalb der Verdichtungsräume zu errichten. Diese müssen sich in die gegebene wirtschaftliche und soziale Struktur der Teilräume und geeigneter Zentraler Orte einordnen und in das Landschafts- und Ortsbild einfügen. Für militärische Anlagen sind nach Möglichkeit nur geringwertige land- oder forstwirtschaftliche Flächen und Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit in Anspruch zu nehmen. Nicht mehr militärisch genutzte Flächen sind zu sanieren und in geeigneter Weise wieder zu nutzen.
G 6.5.5
Im Rahmen ihrer militärischen Zweckbestimmung sollen Übungsplätze so genutzt werden, dass Umweltschäden minimiert werden. Dabei sollen unvermeidbare Umweltschäden und -beeinträchtigungen soweit möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden.
Begründung zu 6.5 Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung, Verteidigung
zu Grundsatz 6.5.1
Aus den veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere in Folge der demografischen Veränderungen, ergeben sich für die kommunalen Gebietskörperschaften erhebliche Konsequenzen:
– eine zunehmende Diskrepanz zwischen der (schwindenden) Einwohnerzahl der Gemeinden und den (steigenden) Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge,
– zusätzliche Aufwendungen für die Neustrukturierung der Infrastruktur infolge zunehmender Überalterung der Bevölkerung,
– Rückgang der kommunalen Einnahmen, die zumindest teilweise an die rückläufige Bevölkerungszahl gekoppelt sind.
Zudem bestehen wegen der sich verändernden finanziellen Möglichkeiten und dem zunehmendem Standortwettbewerb Anpassungserfordernisse auch für den kommunalen Bereich. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die kommunalen Verwaltungen steigen weiter.
Die Schaffung moderner, nachhaltig leistungsfähiger Gebiets- und Verwaltungsstrukturen auf gemeindlicher Ebene und die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden sind im gesamten Gebiet des Freistaates zu unterstützen. Das funktionsteilige System der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche dient dabei als raumordnerisches Leitprinzip.
zu Grundsatz 6.5.2
Eine ausgewogene räumliche Verteilung der Behörden, Gerichte und anderen Organe der Justiz in allen Teilräumen des Landes trägt den Erfordernissen einer bürger- und unternehmerfreundlichen Verwaltung Rechnung. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse umfasst auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn die objektive Sicherheitslage und das subjektive Sicherheitsgefühl können die Lebensqualität der Menschen beeinflussen. Bürgernähe und Gemeinwesenorientierung haben trotz einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung einen hohen Stellenwert. Die Polizei wird an den bisherigen Standorten auch im ländlichen Raum, einschließlich der Grenzregionen, festhalten und lageangepasst präsent sein.
Der Erhaltung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie dem Schutz von Tieren und Sachwerten kommt eine überragende Bedeutung zu. Ebenso ist Umweltgefahren sowie Großschadensereignissen zu begegnen. Hierzu ist ein leistungsfähiges Netz von Leitstellen, Rettungswachen, Feuerwehren, und Katastrophenschutzeinheiten sicherzustellen, das auch dem Stand von Medizin und Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit entspricht.
Damit wird auch dem Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG entsprochen, wonach neben den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung auch denen des Zivilschutzes Rechnung zu tragen ist.
Zur Gewährleistung einer schnellen Hilfe im Notfall, auch bei Großschadensereignissen, sind insbesondere auch die Möglichkeiten kommunaler und grenzüberschreitender Kooperationen zu nutzen.
Unter Berücksichtigung der lokalen Situation soll sichergestellt werden, dass bei Eintritt von Katastrophen und Naturereignissen diejenige Infrastruktur aufrechterhalten wird, die für Katastrophenschutzmaßnahmen und die öffentliche Sicherheit von Bedeutung ist. Insoweit gilt auch der Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG , wonach dem Schutz kritischer Infrastrukturen Rechnung zu tragen ist.
zu Ziel 6.5.3
Bürgernahe Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen bedeutet insbesondere auch, eine leistungsfähige Verwaltung mit möglichst vielen Leistungen an einem Ort vorzuhalten, kundenfreundliche Erreichbarkeiten und Öffnungszeiten zu sichern sowie digitale Potenziale zur Leistungserbringung zu nutzen. Dabei ist den neuen Kommunikationserfordernissen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmer durch internetgestützte Verwaltungsdienstleistungen, den nutzergruppenbezogenen Veränderungen aus der demografischen Entwicklung und den finanziellen Möglichkeiten durch kostengünstige Aufgabenerledigung Rechnung zu tragen. Die bevorzugte Bereitstellung von überörtlichen Einrichtungen mit Verwaltungsdienstleistungen in Zentralen Orten ist für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung, da die standörtliche Bündelung und bestmögliche Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in Zentralen Orten die Verknüpfung von Besorgungen der Bürgerinnen und Bürger im Alltag mit der Nutzung von Verwaltungsdienstleistungen befördert. Auch für die Wirtschaft bieten die Zentralen Orte durch Bündelung von überörtlichen Einrichtungen mit Verwaltungsdienstleistungen Fühlungsvorteile. Zudem dient diese Bündelung dem effektiven Einsatz öffentlicher Finanzmittel.
zu Ziel 6.5.4
Gemäß dem Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG ist den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes Rechnung zu tragen. Dies erfordert auch eine ausreichende Berücksichtigung bestehender Anlagen der Verteidigung sowie festgelegter Schutzbereiche gemäß Schutzbereichsgesetz im Rahmen der Regionalplanung.
Zum Zeitpunkt der Planaufstellung bestehen folgende Anlagen der Verteidigung:
– Truppenübungsplatz Oberlausitz,
– Standortübungsplätze Gelobtland und Dreibrüderhöhe (Marienberg),
– Standortübungsplätze Altenhain und Dittersbach (Frankenberg),
– Standortübungsplatz Delitzsch,
– Standortübungsplatz Bad Düben,
– Munitionshauptdepot Mockrehna (Schließung vorgesehen).
Beim Truppenübungsplatz sind die im Braunkohlenplan Nochten/Wochozy als Vorranggebiet gesicherten Ersatz- und Verbindungsflächen zu beachten.
Die Liegenschaften der Bundeswehr sind in Bauleitplänen textlich und zeichnerisch einheitlich als Sondergebiet Bund darzustellen beziehungsweise festzulegen.
Die Erhaltung und gegebenenfalls Bereitstellung einer ausreichenden Zahl unterschiedlicher militärischer Anlagen ist weiterhin erforderlich. Aus heutiger Sicht dürfte dabei die Neuerrichtung größerer militärischer Anlagen wie Übungsplätze, Depots, Flugplätze, Kasernen und ähnliches die Ausnahme sein. Für die Standortsicherung bestehender und die eventuelle Neuerrichtung von Anlagen bilden die strukturellen Auswirkungen, die Bevölkerungsdichte, die Wertigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Orientierung an den raumstrukturellen Gegebenheiten und Erfordernissen den Entscheidungsrahmen. Wegen der teilweise erheblichen Flächenintensität militärischer Anlagen sollen nach Möglichkeit bei Neuanlage von militärischen Anlagen keine hochwertigen Böden in Anspruch genommen werden. In Betracht kommen in erster Linie bereits brachgefallene oder aus der Bewirtschaftung ausscheidende Grenzertragsböden, soweit ihnen aus Gründen des Naturschutzes oder der Ökologie keine besondere Bedeutung zukommt. Nach Ende der militärischen Nutzung soll ein ausreichender Flächenanteil für den Naturschutz gesichert und entsprechend gepflegt werden.
Die Stationierung von Streitkräften und die Aufgaben der jeweiligen Standorte ist für die Teilräume Sachsens ein wichtiger Standortfaktor (siehe auch Kapitel 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion). Reduzierungsmaßnahmen und der Abzug von Streitkräften haben vielfach Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und das wirtschafts- und sozialpolitische Gefüge in den betroffenen Gebieten. Sofern keine militärischen Notwendigkeiten dem entgegenstehen, ist diesen Aspekten bei eventuellen Fördermaßnahmen besonders Rechnung zu tragen.
zu Grundsatz 6.5.5
Unter dem Begriff „Übungsplätze“ sind sowohl die einzelnen Standortübungsplätze als auch der Truppenübungsplatz Oberlausitz zu verstehen. Militärisch genutzte Flächen haben häufig wegen ihrer Großflächigkeit, Unzerschnittenheit, teilweisen Störungsarmut und teilweise häufigen Störungen, die zu Rohböden führen, sowie Nährstoffarmut eine hohe Bedeutung für die biologische Vielfalt. Soweit im Rahmen der militärischen Zweckbestimmung möglich, werden Übungsplätze bereits für die Umsetzung spezifischer Ziele des Naturschutzes genutzt. Als Grundlage für landschaftspflegerische Maßnahmen an Übungsplätzen werden von der Bundeswehr Pläne erstellt, die etwa einem Grünordnungsplan entsprechen. Dabei ist auch der Ausgleich unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen Gegenstand.