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Landesentwicklungsplan 2013

6.4 Kultur und Sport

Stand: 26.08.2026

Sachsen

6.4 Kultur und Sport

Kultur

G 6.4.1

Die kulturelle Vielfalt und Bedeutung Sachsens mit seinem Netz der Kultureinrichtungen und Denkmale, verbunden mit den regionalen kulturellen Traditionen, soll in den Zentralen Orten und in der Fläche in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt und identitätsstiftenden Wirkung durch bedarfsgerechte, leistungsstarke und finanzierbare Strukturen gefördert, erhalten und weiterentwickelt werden. Die Besonderheiten des Siedlungsgebietes der Sorben und der Schutz und die Pflege der sorbischen Kultur, Tradition und Sprache sollen unterstützt und gefördert werden.

G 6.4.2

Die Entwicklung der Kultureinrichtungen mit regionaler Bedeutung in den Kulturräumen

Chemnitz, Leipzig, Dresden (urbane Kulturräume) und

Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen, Leipziger Raum,

Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska (ländliche Kulturräume)

soll sich am Standortsystem der Zentralen Orte orientieren.

Z 6.4.3

Auf die Vernetzung von öffentlichen und privaten Kultureinrichtungen und -initiativen sowie die Intensivierung des grenzüberschreitenden Kulturaustausches und der grenzüberschreitenden Kulturpflege ist hinzuwirken. Durch Kooperationen zwischen Kultureinrichtungen und Schulen sollen die Potenziale von schulischer und außerschulischer kultureller Bildung verstärkt genutzt werden.

Sport

G 6.4.4

Das Netz der Sportanlagen und -einrichtungen soll so gestaltet werden, dass der Bevölkerung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung sportliche Angebote für alle sozialen Gruppen und Altersgruppen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollen Sportanlagen und -einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung in Zentralen Orten zur Verfügung stehen. Für diese Sportanlagen und -einrichtungen sollen die Erfordernisse der infrastrukturellen Einbindung berücksichtigt werden.

Z 6.4.5

Den kommunalen Planungen und der Förderung der Sportinfrastruktur sind Sportstättenentwicklungsplanungen oder vergleichbare, regional abgestimmte Konzepte zugrunde zu legen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit der Betrieb, die Sanierung und der Neubau kommunaler Sportanlagen, insbesondere der Bäderbau, künftig gemeindeübergreifend organisiert werden können. Besonderes Gewicht in der gemeindeübergreifenden Abstimmung soll auch auf die Entwicklung flächen- und bandartiger Bewegungsräume für Sport im Freiraum gelegt werden.

Begründung zu 6.4 Kultur und Sport

Kultur

zu Grundsatz 6.4.1

Die Pflege von Kunst und Kultur und die Gewährleistung eines vielfältigen qualitäts- und publikumsorientierten kulturellen Angebotes für die Bevölkerung ist ein wichtiger Bestandteil der Lebensqualität und zugleich ein bedeutendes Standortpotenzial für Wirtschaft und Tourismus Sachsens. Gleiches gilt für Bau- und Kunstdenkmale sowie archäologische Kulturlandschaftsrelikte, die als wertvolle Zeugnisse der Geschichte wesentlich zur Identität und Außenwahrnehmung beitragen. Dabei kommt der Bewahrung, Pflege und Weiterentwicklung des industriekulturellen Erbes des Landes eine besondere Bedeutung zu.

Im Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska gilt es, die unikaten sorbischen Kultureinrichtungen zu erhalten und beim weiteren Ausbau der Kultureinrichtungen den Anforderungen an die Zweisprachigkeit und an die spezielle Ausprägung kultureller Traditionen der Sorben zu entsprechen (siehe auch G 1.1.2). Die Abgrenzung des sorbischen Siedlungsgebietes ist in der Karte 12 dargestellt.

zu Grundsatz 6.4.2

Die kulturelle Landschaft Sachsens zeichnet sich unter anderem durch ein dichtes Netz von Theatern, Orchestern, Museen, Bibliotheken, Musikschulen und anderen kulturellen Einrichtungen aus.

Neben einem differenzierten Kulturangebot in den größeren Städten tragen im ländlichen Raum kleinteilige Angebote und Initiativen, die Vielfalt der Trägerschaft und die Vielzahl kultureller Orte und Veranstaltungen dazu bei, dass Sachsen als Kulturland wahrgenommen wird und die Menschen gern auch im ländlichen Raum wohnen. Die Dezentralisierung der Kulturaufgaben auf der Grundlage der Bildung von Kulturräumen (Gesetz über die Kulturräume in Sachsen [Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 [SächsGVBl. S. 539], zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 [SächsGVBl. S. 387, 398]) unterstützt die kommunale Verantwortung für den Erhalt und die Entwicklung der Kultureinrichtungen und -angebote mit ihren kultur- und bildungspolitischen Aufgaben und touristischen Ansprüchen.

In den Kulturräumen wird in deren eigener Verantwortung entsprechend den regional unterschiedlichen Strukturen über die Förderung regional bedeutsamer Einrichtungen und Maßnahmen entschieden. Sofern nicht andere, fachlich begründete Kriterien räumliche Präferenzen begründen, sollten sich die Standorte dieser Einrichtungen am System der Zentralen Orte orientieren, um somit eine flächendeckende Erreichbarkeit und einen effizienten Betrieb dieser Einrichtungen zu gewährleisten.

zu Ziel 6.4.3

Zur Kostenreduktion und Effizienzsteigerung bieten sich bildungs- und leistungsorientierte trägerübergreifende sowie gemeindeübergreifende Kooperationslösungen und Netzwerke an. Kultureinrichtungen sollen unabhängig von ihrer Trägerschaft Kooperationen untereinander sowie mit anderen Institutionen anstreben. Soweit erforderlich, sollen hierzu auch die sächsischen Kulturräume miteinander kooperieren.

Bestimmte Regionen in Randlage zu den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt sowie zu den Freistaaten Bayern und Thüringen und auch zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik übernehmen wichtige Aufgaben der grenzüberschreitenden kulturellen Arbeit.

Die Zusammenarbeit von kulturellen Einrichtungen und Schulen in der kulturellen Bildung von Jugendlichen und Kindern soll in Zukunft stärker befördert werden.

Sport

zu Grundsatz 6.4.4

Sportanlagen und -einrichtungen sind auf Grund der erzieherischen, gesundheitlichen und sozialen Wirkungen des Sports wichtige Bestandteile der Daseinsvorsorge, die der Bevölkerung in allen Landesteilen zur Verfügung stehen sollen. Sie steigern den Wohn- und Freizeitwert der Gebiete und sollten den Erfordernissen des Breiten-, Schul- und Leistungssports unter Berücksichtigung kultureller und touristischer Aspekte Rechnung tragen. Das Interesse von Freizeitsportlern, öffentliche Infrastruktur (zum Beispiel Wege, Plätze, Seen und Flüsse) zum Sporttreiben zu benutzen, sollte von Planungsträgern zukünftig mit berücksichtigt werden.

Die Errichtung neuer Sportanlagen für den Breiten- und Nachwuchssport in Verbindung mit größeren Schulstandorten wird als sinnvoll erachtet. Sportanlagen und -einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung, das bedeutet mit besonderer Größe, Zuschauerkapazität oder für bestimmte Sportarten, sollen in Ober- und Mittelzentren in Verbindung mit Schulstandorten angesiedelt werden und einen genügend großen Einzugsbereich sowie eine günstige Verkehrsanbindung (auch mit ÖPNV) gewährleisten. Ausnahmen einer bevorzugten Orientierung auf Zentrale Orte bilden Sportstätten und -einrichtungen, die an bestimmte Standortvoraussetzungen gebunden sind, wie zum Beispiel Rennschlitten- und Bobbahnen, Biathlonstützpunkte oder Leistungszentren. Bei entsprechender Lage von Sportstätten und -einrichtungen bietet sich die grenzüberschreitende Gestaltung von sportlichen Aktivitäten und Nutzung von Anlagen an.

zu Ziel 6.4.5

Vor dem Hintergrund kleinräumig unterschiedlich verlaufender demografischer Veränderungen und des Rückganges der finanziellen Ressourcen ist seitens der Kommunen eine langfristig angelegte konzeptionelle und im regionalen Maßstab abgestimmte Planung erforderlich, um ein zeitgemäßes nachfragegerechtes Angebot an Sportstätten zu sichern.

Die 30. Sportministerkonferenz hat zum Thema „Demografischer Wandel und Sportentwicklung“ im Jahr 2006 den kommunalen Gebietskörperschaften „dringend empfohlen, Sportentwicklungsplanungen aufzustellen, sie mit anderen kommunalen Infrastrukturplanungen zu vernetzen und regionale Abstimmungsprozesse zu organisieren“.

Diese Empfehlung der Sportministerkonferenz hat das SMK bereits mit der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Sportförderung ( Sportförderrichtlinie ) vom 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 890), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), aufgegriffen. Demnach werden Sportstättenbaumaßnahmen ab einem Gesamtwertumfang von mehr als 125 000 EUR nur noch gefördert, wenn der Antragsteller zugleich einen landkreisbezogenen oder kommunalen Sportstättenentwicklungsplan vorlegt. Das SMK betont in seinem Förderkonzept 2009 für die Sportförderung im Freistaat Sachsen das Erfordernis der Vorlage von kommunalen beziehungsweise regionalen Sportstättenentwicklungsplänen ausdrücklich. Diese sollen, neben der Festlegung der längerfristig an der demografischen Entwicklung orientierten bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur, Aussagen zu den perspektivisch entstehenden Betriebskosten und Kosten für Neubau- und Sanierungsmaßnahmen beinhalten.

Angesichts des Tragfähigkeitskriteriums ist bei Sportstätten in der Regel der übergemeindliche Bedarf zu berücksichtigen. Um hier Synergieeffekte zu erzielen und die Sportstätten wirtschaftlich betreiben zu können, ist es bei Sportanlagen mit überregionaler Bedeutung erforderlich, dass der Betrieb sowie die Entscheidung über deren Sanierung oder einen entsprechenden Neubau als eine über die Gemeindegrenzen hinaus reichende Aufgabe verstanden wird, die gegebenenfalls auch in Kooperation umzusetzen ist. Dies trifft in besonderem Maße auch für Hallenbäder zu, da diese den Kommunen hohe Kosten verursachen.

Angesichts einer zunehmenden Individualisierung des Sports ist es erforderlich, die Sportentwicklungsplanung über die reine Sportstätten- und Sportanlagenplanung hinaus auch auf freiraumbezogene Bewegungsräume auszurichten. Vor allem bandartige Bewegungsräume, wie zum Beispiel Nordic-Walking- oder Mountainbike-Strecken, sollen, soweit erforderlich, gemeindeübergreifend geplant werden.

§ 2