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Landesentwicklungsplan 2013

6.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

6.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft

G 6.3.1

Der Zugang zu gleichwertigen und leistungsfähigen Bildungsangeboten soll überall in zumutbarer Erreichbarkeit gewährleistet werden. Angebote der Kindertagesbetreuung sollen flächendeckend, wohnortnah und bedarfsgerecht vorgehalten werden. Insbesondere bei den Schulen soll eine enge standörtliche Ausrichtung auf die Zentralen Orte nach dem öffentlichen Bedürfnis gesichert bleiben.

Z 6.3.2

Grundschulen sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus können Grundschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

G 6.3.3

Das Netz der Kindertageseinrichtungen, insbesondere der Kindergärten und Horte, soll sich unter Einbeziehung der Gemeinden und der freien Träger am Netz der Grundschulen orientieren.

Z 6.3.4

Oberschulen 2 sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren sowie in den Gemeinden mit besonderer Funktion im Bildungsbereich Oberschulen² zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Oberschulen² auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. 3

Z 6.3.5

Gymnasien sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Gymnasium) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Gymnasien auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Z 6.3.6

Berufsbildende Schulen und überbetriebliche Berufsbildungsstätten sollen in Ober- und Mittelzentren sowie können bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in Grundzentren zur Verfügung stehen. Soweit dies nicht möglich ist, soll ein Angebot in zumutbarer Erreichbarkeit gesichert werden.

Z 6.3.7

Förderschulen sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, können sie auch außerhalb von Ober- und Mittelzentren vorhanden sein. Die fachlichen Aufgaben der Integration der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind dabei zu berücksichtigen. In den Oberzentren und in den Mittelzentren ist für jede Schulart bedarfsgerecht mindestens eine allgemein bildende Schule als Integrationsstandort zu entwickeln.

Z 6.3.8

Schulen des zweiten Bildungsweges, Volkshochschulen oder andere Weiterbildungseinrichtungen sollen in Oberzentren und Mittelzentren vorhanden sein.

Z 6.3.9

Im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes sollen, dem besonderen Bedarf entsprechend, zweisprachige Kindertagesbetreuungsangebote und schulische Bildungseinrichtungen sowie Jugendfreizeitstätten in ausreichendem Maß und in der erforderlichen Qualität vorhanden sein. Sie sollen neben der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die sorbische Identität und aktive Zweisprachigkeit fördern.

Z 6.3.10

Die bestehenden Universitäten, Kunst- und Fachhochschulen sowie die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen sind nur an ihren vorhandenen Standorten weiterzuentwickeln.

G 6.3.11

Die Universitäten, Fachhochschulen, staatlichen Studienakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sollen miteinander sowie mit forschenden und produzierenden Unternehmen, insbesondere der regionalen Wirtschaft, kooperieren.

G 6.3.12

Neueinrichtungen von Forschungseinrichtungen sollen an Standorten erfolgen, an denen eine enge Kooperation insbesondere mit der Wirtschaft oder mit Universitäten und Fachhochschulen gewährleistet werden kann.

Begründung zu 6.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft

zu Grundsatz 6.3.1

Der Zugang zu gleichwertigen und leistungsfähigen Bildungsangeboten in allen Landesteilen in zumutbarer Erreichbarkeit ist ein Kernelement der Daseinsvorsorge. Ein leistungsfähiges und auf Qualität ausgerichtetes Netz von Schulen und von Angeboten zur Kindertagesbetreuung sowie der Zugang zu vielfältigen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten entsprechend den Anforderungen, die sich aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen ergeben, sind ein wichtiges Entwicklungspotenzial Sachsens und zudem eine Voraussetzung zur Sicherung der Bildungs- und Chancengerechtigkeit. Hierbei sind insbesondere auch die Inklusion und Chancengerechtigkeit für Menschen mit und ohne Behinderung zu berücksichtigen, indem integrative Angebote weiterentwickelt werden. Dabei soll auch eine enge Vernetzung von Kindertageseinrichtungen, Schulen und Unterstützungsangeboten angestrebt werden.

Die Ausweisung der Standorte öffentlicher Schulen erfolgt auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), im Rahmen der Schulnetzpläne, die durch die Landkreise und Kreisfreien Städte aufgestellt und dem SMK zur Genehmigung übergeben werden. Sofern ein öffentliches Bedürfnis gemäß der Definition des Schulgesetzes hierfür gegeben ist, sind die kommunalen Schulträger zur Einrichtung und Fortführung einer öffentlichen Schule verpflichtet.

Die Angebote der Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) sind entsprechend der regionalen Bevölkerungsentwicklung und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls, das heißt auch in zumutbarer Erreichbarkeit, sowie der Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Kindertagesbetreuung ist entsprechend des Bedarfs als integratives Angebot vorzuhalten. Die Schulnetzplanung wird im Wesentlichen von der räumlichen Verteilung und Struktur der Bevölkerung beeinflusst. Das Netz der Zentralen Orte im ländlichen Raum stellt je nach Schulart grundsätzlich das nach raumordnerischen Kriterien begründete Grundnetz für die räumliche Verteilung der Schulstandorte als Orientierung für die Schulnetzplanung dar. Die Schulnetzplanung muss mit der Jugendhilfeplanung, insbesondere den Fachplanungen für Kindertageseinrichtungen verknüpft sein.

Durch die Organisation des ÖPNV sollen die Träger der Schülerbeförderung gewährleisten, dass zumutbare Schulwege zu der jeweils nächstgelegenen aufnahmefähigen öffentlichen Schule der jeweiligen Schulart erreicht werden. Hierzu sollen auch die Unterrichtszeiten (Beginn und Ende des Unterrichts) beziehungsweise Betreuungszeiten (Beginn und Ende der Hortbetreuung) und die Fahrplantaktzeiten unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Belange eng miteinander abgestimmt werden. Als Orientierungen für die Organisation des ÖPNV gelten maximale Fahrzeiten (reine Fahrzeit einschließlich eventueller Umsteigezeiten, ohne Wartezeiten vor oder nach dem Unterricht beziehungsweise der Hortbetreuung, einfache Strecke) von 30 Minuten für Grundschulen sowie 45 Minuten für Oberschulen und Gymnasien.

zu Ziel 6.3.2

Grundschulen sollen für die Schüler auf einem zumutbaren Schulweg erreichbar sein. Der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag kann in der Regel nur erfüllt werden, wenn dafür die gemäß Schulgesetz notwendige Schülerzahl in allen Klassenstufen erreicht wird. Bei der Einrichtung von Grundschulen außerhalb der Zentralen Orte ist zu beachten, dass der Bestand von Grundschulen in Zentralen Orten nicht gefährdet wird. Im Ausnahmefall kann der Zentrale Ort mit einer benachbarten Gemeinde vertraglich vereinbaren, dass der Ort der Beschulung der Grundschüler des Zentralen Ortes sich in dieser benachbarten Gemeinde befindet.

zu Grundsatz 6.3.3

Die Lage von Kindertageseinrichtungen, insbesondere von Kindergärten und Horten, und Grundschulen soll die fachliche Kooperation unterstützen. Grundschulen und Horte sollen für die Schüler in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Entsprechend G 6.3.1 sollen Kindertageseinrichtungen auch in Gemeinden vorhanden sein, in denen keine Grundschule vorhanden, aber der Bedarf für eine Kindertagesbetreuung gegeben ist.

zu Ziel 6.3.4

In sächsischen Oberschulen² können sowohl der Real- als auch der qualifizierende Hauptschul- und der Hauptschulabschluss erworben werden. Oberschulen² sind grundsätzlich mindestens zweizügig zu führen.³ Die dafür nötigen Schülerzahlen sind in der Regel in Ober- und Mittelzentren mit ihren Verflechtungsbereichen sowie auch in einigen Grundzentren vorhanden. Bei der Einrichtung von Oberschulen² außerhalb der Zentralen Orte ist zu beachten, dass der Bestand von Oberschulen² in Zentralen Orten und bei Einrichtung in Zentralen Orten der Bestand von Oberschulen² in höherrangigen Zentralen Orten nicht gefährdet wird.

zu Ziel 6.3.5

Gymnasien besitzen entsprechend ihrer Funktionen einen im Vergleich zu Grund- und Oberschulen² größeren Einzugsbereich; ihre Standorte befinden sich daher vorwiegend in Ober- und Mittelzentren, die als Standorte für diese Schulen zu stabilisieren sind. Bei der Einrichtung von Gymnasien außerhalb von Ober- und Mittelzentren ist zu beachten, dass der Bestand von Gymnasien in Ober- und Mittelzentren nicht gefährdet wird. Sportgymnasien beziehungsweise Außenstellen mit sportlichem Profil können auch entsprechend den regionalen Besonderheiten und den fachlichen Anforderungen an anderen Standorten vorhanden sein. Gymnasien sind grundsätzlich mindestens dreizügig zu führen.

zu Ziel 6.3.6

Berufsbildende Schulen haben einen großen Einzugsbereich und können in der Regel nur in Zentralen Orten höherer Stufe (Oberzentren und Mittelzentren) angeboten werden, wo sie auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind. Die Angebote der beruflichen Bildung gilt es unter Berücksichtigung der steigenden Fach- und Qualifikationsanforderungen auf dem Arbeitsmarkt dort so vielfältig zu unterbreiten, dass die wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Gebiete dadurch nachhaltig begünstigt wird. Berufsbildende Schulen außerhalb dieser Zentralen Orte sind insbesondere dann notwendig, wenn die Ausbildung an bestimmte berufsbedingte, lokale Voraussetzungen gebunden ist oder ein besonderer inhaltlicher Bezug der Ausbildung zum Standort besteht.

zu Ziel 6.3.7

Förderschulen sind dem jeweiligen fachlichen Bedarf entsprechend in den Zentralen Orten vorzuhalten. Bei der Standortwahl sind insbesondere auch die sozialräumlichen Belange derjenigen Schulen zu berücksichtigen, die eine besondere Lebensraumnähe erfordern und die gegebenenfalls im Kontext mit anderen sozialen Hilfsangeboten im Bereich der Jugendhilfe stehen. Es ist eine räumlich ausgewogene Entwicklung anzustreben, bei der in den Oberzentren und in jedem Mittelzentrum bedarfsgerecht und in zumutbarer Erreichbarkeit für jede allgemein bildende Schulart mindestens eine Schule als Integrationsstandort zur Verfügung steht. Die Umsetzung der Inklusion gemäß UN-BRK im Freistaat Sachsen ist ein langfristiger Prozess, der sich zwangsläufig auf das Schulnetz aller Schularten auswirken wird. Ziel ist es, dass neben den Förderschulen in zumutbarer Erreichbarkeit auch eine andere allgemeinbildende Schule zur Verfügung steht, an der eine gemeinsame Beschulung mit nicht behinderten Kindern bei gleichzeitiger Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs möglich ist. Neben der Beschulung von Schülern vor Ort wird die Förderschule noch stärker als bisher zum Kompetenzzentrum, um Schüler und Lehrer bei der Umsetzung der Integration in der Regelschule fachlich aktiv zu begleiten.

zu Ziel 6.3.8

Es besteht ein großer Bedarf der Bürgerinnen und Bürger, durch den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf beruflichem, kulturellem, politischem und wissenschaftlichem Gebiet, den Anforderungen am Arbeitsplatz und im täglichen Arbeitsumfeld besser gerecht zu werden sowie aktiv die Freizeit zu gestalten („Lebenslanges Lernen“) und bürgerschaftliches Engagement zu stärken. Um auch im ländlichen Raum im Sinne der Bildungs- und Chancengerechtigkeit den Menschen den Zugang zu Weiterbildungseinrichtungen zu ermöglichen, sollen die bestehenden differenzierten Trägerstrukturen gestärkt und ein räumlich ausgewogenes Netz von entsprechenden Einrichtungen, wie zum Beispiel von Volkshochschulen, kirchlichen Einrichtungen und Bibliotheken, in den Oberzentren und Mittelzentren mit einer entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr vorhanden sein. Niedrigschwellige Weiterbildungsangebote, wie sie zum Beispiel die Heimvolkshochschulen bieten, sollen durch die jeweiligen Träger bei Bedarf auch in Grundzentren vorgehalten werden. Schulen des Zweiten Bildungsweges sollen in Oberzentren und bei öffentlichem Bedürfnis in Mittelzentren zur Verfügung stehen.

zu Ziel 6.3.9

Kindertagesbetreuungsangebote und schulische Bildungseinrichtungen sowie Jugendfreizeitstätten stellen einen der wichtigsten Grundpfeiler für den Erhalt und die Fortentwicklung der sorbischen Sprache und Identität dar. Außer in einigen Kerngebieten leben die Sorben relativ verstreut. Es gilt, dieser Tatsache mit angemessenen pädagogischen Angeboten und einem besonders hohen Maß an Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im sorbischen Siedlungsgebiet Rechnung zu tragen.

zu Ziel 6.3.10

Universitäten, Kunst- und Fachhochschulen und die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen erfüllen über ihre eigentlichen bildungs- und wissenschaftspolitischen sowie künstlerischen Aufgaben hinaus wichtige strukturpolitische Funktionen. Sie wirken sowohl durch die kontinuierliche Ausbildung hochqualifizierter Fachkräfte als auch durch ihre Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen als wichtiger Standortfaktor für die Ansiedlung innovativer Wirtschaftszweige. Sie prägen die Attraktivität der Städte und Regionen mit und wirken Abwanderungen entgegen. Der Freistaat Sachsen verfügt über eine ausgebaute und bedarfsgerechte Hochschulinfrastruktur. Auf Grund der demografischen Entwicklung ist abzusehen, dass die Studentenzahlen im Freistaat zurückgehen werden. Aus landesplanerischer Sicht ist daher kein Bedarf für zusätzliche Hochschulstandorte erkennbar. Um eine Schwächung der traditionellen Hochschulstandorte zu vermeiden, sind Neubauten und Erweiterungen sowie weitere Entwicklungsmaßnahmen der bestehenden Hochschulen und Studienakademien nur in den Städten umzusetzen, in denen diese Einrichtungen bereits vorhanden sind. Dies schließt auch Baumaßnahmen an anderen Standorten im Bereich der jeweiligen Städte ein.

zu Grundsatz 6.3.11 und Grundsatz 6.3.12

Die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wirken als Innovationsmotoren, die auch die regionale Wirtschaft stimulieren. Durch die Bildung von Clustern und Netzwerken sowie andere Formen der Kooperation untereinander und mit forschenden und produzierenden Unternehmen sowie weiteren regionalen Akteuren wird der Wissens- und Technologietransfer in die Wirtschaftsunternehmen der Region befördert und können Forschungsergebnisse praxisnah umgesetzt werden. Der Erhaltung und Weiterentwicklung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen kommt im Hinblick auf eine weitere Steigerung der Innovationskraft des Freistaates Sachsen eine besondere Bedeutung zu. Um Synergieeffekte zu erzielen, Forschungspotenziale effizient zu bündeln und eine Zersplitterung der bestehenden Forschungslandschaft zu vermeiden, sollten neue Forschungseinrichtungen in räumlicher Nähe zu Wirtschaftsunternehmen oder bereits bestehenden Hochschulen eingerichtet werden. Dies gilt für die Verdichtungsräume sowie auch für den ländlichen Raum.

§ 2