Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesentwicklungsplan 2013
Landesentwicklungsplan 20135.3 Telekommunikation
Stand: 26.08.2026
5.3 Telekommunikation
Z 5.3.1
In allen Landesteilen ist auf eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Zugangs zu leistungsfähigem Breitbandinternet nach dem Stand der Technik, hinzuwirken. Der Ausbau der Breitbandversorgung soll technologieoffen erfolgen. Bei der Inanspruchnahme von Flächen sind mögliche Synergien zu nutzen.
Z 5.3.2
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sind von störender Bebauung freizuhalten.
Z 5.3.3
Auf eine Mehrfachnutzung von Mobilfunksendemasten und die Nutzung bestehender Standorte für neue Technologien und zukünftige Anlagen ist hinzuwirken.
Begründung zu 5.3 Telekommunikation
zu Ziel 5.3.1
Für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung einer Region ist das gesamte Spektrum an Kommunikations-Techniken von wachsender Bedeutung. Deshalb ist eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen anzustreben. Dies schließt den Zugang zur Datenkommunikation ein. Die Übertragungsraten sollen einen funktionierenden Internetzugang gewährleisten und für den Großteil der Haushalte einen Zugang zu leistungsfähigem Breitbandinternet ermöglichen. Der Zugang sollte jeweils auf den Bedarf der Nutzer ausgerichtet sein und dabei auch den jeweils neuesten Stand der Technik bei der Entwicklung von Angeboten berücksichtigen, insbesondere den Ausbau für Hochgeschwindigkeits-Internet (NGA, Next Generation Access).
Dies gilt insbesondere für den ländlichen Raum, dem durch fehlende oder unzureichende Kommunikationssysteme Standortnachteile im Bereich der Wirtschaft, einschließlich des Tourismus und der Lebensqualität der Bevölkerung, entstehen (vergleiche auch Begründung zu Z 2.2.2.6).
Beim Aufbau einer flächendeckenden Versorgung ist auf eine Mehrfachnutzung bestehender Anlagen und Leitungen hinzuwirken, um sowohl die Flächeninanspruchnahme als auch die Kosten möglichst minimal zu halten. Synergien mit anderen öffentlichen (Straßen-, Trink- und Abwassernetze, BOS-Netze) und privaten Infrastrukturen (Strom-, Gas- und Schienennetze) sind zu erschließen, um einen schnellen, wirtschaftlichen und sparsamen Netzausbau zu erreichen.
zu Ziel 5.3.2
Der Fernmeldeverkehr wird auch über Richtfunkstrecken betrieben. Zur Durchführung eines störungsfreien Richtfunkbetriebes dürfen keine Hindernisse zwischen Sende- und Empfangsstelle errichtet werden. Längs der Richtfunkstrecken ist eine durch ein Rotationsellipsoid begrenzte Zone (so genannte Fresnelzone) um die Sichtlinie herum von Hindernissen freizuhalten. Die Breite dieser Zone beträgt etwa 100 m beiderseits der Sichtlinie. Richtfunkstrecken und ihre Freihaltung sind raumbedeutsam. Die Gemeinden sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, ihre Bauleitplanung mit dem Verlauf der Richtfunkstrecken abzustimmen.
zu Ziel 5.3.3
Für die flächendeckende Breitbandversorgung ist die Nutzung von Mobilfunk unverzichtbar.
Um die bei Aufstellung von Mobilfunksendemasten sowohl im Siedlungsbereich als auch in der freien Landschaft technisch bedingten unvermeidbaren Störungen sowie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren, sollen verschiedene Netzangebote an einem Standort gebündelt werden. Dem Erhalt und der weiteren Nutzung bestehender Standorte auch für neue Technologien, wie beispielsweise dem Mobilfunk der vierten Generation (LTE), ist dabei Vorrang vor der Errichtung neuer Standorte zu geben.