Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesentwicklungsplan 2013
Landesentwicklungsplan 20135.2 Wasserversorgung
Stand: 26.08.2026
5.2 Wasserversorgung
Z 5.2.1
In den Regionalplänen sind für die langfristige Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung bedeutsame Grundwasservorkommen als Vorranggebiete Wasserversorgung festzulegen.
G 5.2.2
Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollen
–
in Verdichtungsräumen sowie
–
in Gebieten, in denen Grundwasservorkommen erheblich beeinträchtigt werden können, und
–
in Gebieten, in denen durch eine mit dem Braunkohlenbergbau verbundene Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise dessen Wiederanstieg die Trinkwasserversorgung gefährdet ist,
die nutzbaren Dargebote durch überörtliche und regionale Versorgungssysteme oder Systemkopplungen ergänzt werden.
Begründung zu 5.2 Wasserversorgung
zu Ziel 5.2.1
Gemäß dem Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist der Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu sichern. Grundwasservorkommen sind zu schützen.
Für die öffentliche Wasserversorgung in Sachsen besteht ausdrücklich der Anspruch, diesbezüglich genutzte Vorkommen aus Grund- und Oberflächenwasser fachrechtlich zu schützen. Trotz des prognostizierten geringen Rückganges der Grundwasserneubildung werden die für die öffentliche Wasserversorgung verfügbaren Grundwasservorkommen auch infolge des Rückganges des Wasserbedarfes bis 2020 als ausreichend angesehen.
Darüber hinaus soll die nachhaltige, das heißt langfristige Sicherung von geeigneten, regional bedeutsamen Grundwasservorkommen, einschließlich des Uferfiltrats von Fließgewässern, unabhängig von einer gegenwärtigen Inanspruchnahme, erfolgen, indem diese als Vorranggebiete Wasserversorgung festgelegt werden.
Vorbehaltsgebiete kommen wegen der Bedeutung der Vorkommen für die Daseinsvorsorge und der langfristigen Sicherung unter Ausschluss irreparabler Schäden für eine nachhaltige stabile Wasserversorgung nur ergänzend in Betracht. Vorranggebiete Wasserversorgung können sich mit anderen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten überlagern (zum Beispiel Wald, Kulturlandschaftsschutz, Vorbeugender Hochwasserschutz, Arten- und Biotopschutz), solange durch die Überlagerung keine Konflikte entstehen.
Die Anforderungen bei der Inanspruchnahme der Grundwasservorkommen werden im Kapitel 2 in den Abschnitten 2 und 4 WHG geregelt. Dazu gehören insbesondere der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Veränderungen, der Erhalt seiner bestehenden und künftigen Nutzungsmöglichkeiten sowie das Vermeiden der Verschlechterung des chemischen und des mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper. Letzterer wird durch das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung charakterisiert.
Der Schutz der Grundwasservorkommen in den raumordnerisch gesicherten Gebieten ist unabhängig von einer Inanspruchnahme für die Wasserversorgung bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Grundwasserschutz ist Bodenschutz und hier besonders der Schutz des Bodenwasserhaushaltes.
Grundwasservorkommen können insbesondere beeinträchtigt werden durch:
– übermäßige Flächenversiegelungen oder Bodenverdichtungen,
– Abtrag der grundwasserüberdeckenden Bodenschichten durch Abgrabungen (zum Beispiel bei Rohstoffabbau),
– Grundwasserspiegelabsenkung durch Eingriffe in die hydrogeologischen Verhältnisse (zum Beispiel durch Rohstoffabbau),
– stoffliche Verunreinigungen durch anthropogen bedingten Stoffeintrag.
Die Durchführung von Maßnahmen, die zur Verlangsamung des Oberflächenwasserabflusses beitragen (zum Beispiel Entsiegelung, Grünlandnutzung, Aufforstung, bodenschonende Bewirtschaftung) dient dem Schutz der Grundwasservorkommen.
Die fachplanerischen Informationen zu Wasserschutzgebieten und Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten im Freistaat Sachsen sind unter folgendem Link zu finden:
www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6349.htm
zu Grundsatz 5.2.2
Wasserversorgung dient der Daseinsvorsorge. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG ist die Versorgung durch Infrastrukturen der Daseinsvorsorge in angemessener Weise zu gewährleisten. Dies gilt auch in dünn besiedelten Räumen. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Netze und Anlagen zur Wasseraufbereitung und -versorgung langfristig zu sichern. Der Vorteil überörtlicher und regionaler Versorgungssysteme beziehungsweise Systemkopplungen liegt dabei in der Möglichkeit einer flexiblen Wassergewinnung und -verteilung. Siehe dazu auch „Grundsatzkonzeption 2020 Öffentliche Wasserversorgung Freistaat Sachsen“.
Hinsichtlich der Verdichtungsräume dient die Maßnahme auch der Vorsorge im Falle von Naturkatastrophen beziehungsweise bei Notständen. Insbesondere in Verdichtungsräumen mit mehr als 300 000 Einwohnern sind dabei die Möglichkeiten der Errichtung von Anlagen zur Trinkwasser-Notversorgung über netzunabhängige Brunnen gemäß Wassersicherstellungsgesetz zu berücksichtigen.
In Gebieten, in denen Grundwasservorkommen erheblich beeinträchtigt werden können, besteht perspektivisch die Gefahr, dass die Versorgungssicherheit aus ortsnahen Dargeboten nach den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie langfristig nicht gewährleistet werden kann. Regional bedeutsame Gebiete, in denen Grundwasservorkommen erheblich beeinträchtigt werden können, werden nach Z 4.1.1.6 und Z 4.1.2.1 als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ ausgewiesen.
Gebiete, in denen durch eine mit dem Braunkohlenbergbau verbundene Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise dessen Wiederanstieg eine wirtschaftliche Aufbereitung des Trinkwassers nicht mehr möglich ist, sind in den Braunkohlenplänen gemäß § 5 SächsLPlG darzustellen. Eine Einbeziehung in überörtliche Versorgungssysteme ist zu prüfen.