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Landesentwicklungsplan 20131.3 Zentrale Orte und Verbünde
Stand: 26.08.2026
1.3 Zentrale Orte und Verbünde
Karte:
Die Oberzentren und die Mittelzentren sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ festgelegt. Die mittelzentralen Verflechtungsbereiche sind in der Karte 2 „Mittelbereiche“ dargestellt.
Z 1.3.1
Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie
–
ihre Aufgaben als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen wahrnehmen können und
–
zur Sicherung der Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen bündeln und in zumutbarer Entfernung sicherstellen.
Z 1.3.2
Die Zentralen Orte der höheren Stufen übernehmen auch die Aufgaben der Zentralen Orte der jeweils niedrigeren Stufe für die entsprechenden Verflechtungsbereiche.
Z 1.3.3
Planungen und Maßnahmen in den Zentralen Orten, die die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
Z 1.3.4
Die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche ist zu sichern.
Z 1.3.5
Die Ausübung von zentralörtlichen Funktionen im zentralörtlichen Verbund von Gemeinden ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Aufgabenwahrnehmung funktionsteilig erfolgt.
Z 1.3.6
Oberzentren sind die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen. Oberzentrum in Funktionsteilung ist der Oberzentrale Städteverbund Bautzen/Budyšin-Görlitz/Zhorjelc-Hoyerswerda/Wojerecy. Die Oberzentren sind als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren weiter zu entwickeln.
Z 1.3.7
Mittelzentren sind die Städte Annaberg-Buchholz, Borna, Coswig, Crimmitschau, Delitzsch, Dippoldiswalde, Döbeln, Eilenburg, Freiberg, Freital, Glauchau, Grimma, Großenhain, Kamenz/Kamjenc, Limbach-Oberfrohna, Löbau, Marienberg, Markkleeberg, Meißen, Mittweida, Niesky, Oelsnitz/Vogtl., Oschatz, Pirna, Radeberg, Radebeul, Reichenbach im Vogtland, Riesa, Schkeuditz, Stollberg/Erzgeb., Torgau, Weißwasser/O.L./Běla Woda, Werdau, Wurzen und Zittau sowie die Städteverbünde „Göltzschtal“ (Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl. und Rodewisch), „Sachsenring“ (Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa. und Oberlungwitz) und „Silberberg“ (Aue, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Bad Schlema, Schneeberg und Schwarzenberg/Erzgeb.). Die Mittelzentren sind als regionale Wirtschafts-, Bildungs-, Kultur-, und Versorgungszentren, insbesondere zur Stabilisierung des ländlichen Raumes, zu sichern und zu stärken.
Z 1.3.8
Grundzentren sind in den Regionalplänen zur Ergänzung der Ober- und Mittelzentren festzulegen, wenn die Festlegung zur Netzergänzung der grundzentralen Versorgung in zumutbarer Entfernung erforderlich ist. Hierzu sind in den Regionalplänen auf der Grundlage sozioökonomischer Daten Nahbereiche darzustellen. Die Festlegung von Grundzentren ist nur zulässig, wenn diese Gemeinden hinreichend leistungsfähige Versorgungs- und Siedlungskerne aufweisen, eine Funktion als ÖPNV-Knotenpunkt erfüllen und die nachfolgenden Einwohnerzahlen nicht unterschreiten:
–
mindestens 15 000 Einwohner im Verflechtungsbereich innerhalb des Verdichtungsraumes,
–
mindestens 7 000 Einwohner im Verflechtungsbereich im ländlichen Raum.
Diese Einwohnergrenzen dürfen dann unterschritten werden, wenn besondere raumstrukturelle Bedingungen die Festlegung des Grundzentrums erfordern und eine angemessene grundzentrale Versorgung auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
Begründung zu 1.3 Zentrale Orte und Verbünde
Zentrale Orte sind Gemeinden, die über leistungsfähige Versorgungs- und Siedlungskerne (siehe Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen) verfügen und die auf Grund ihrer Einwohnerzahl und der Größe ihres Verflechtungsbereiches, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und der Komplexität ihrer Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion auch Aufgaben für ihre jeweiligen Verflechtungsbereiche. Der Zentrale Ort wird dem Gebiet einer Gemeinde gleichgesetzt (Würdigung der kommunalen Planungshoheit). Dabei schließt der Verflechtungsbereich eines Zentralen Ortes auch das Gemeindegebiet der jeweiligen zentralörtlichen Gemeinde ein.
Die Zuordnung von Städten und Gemeinden zu einem hierarchisch aufgebauten System von Zentralen Orten ergibt insgesamt das Zentrale-Orte-Konzept.
Im Landesentwicklungsplan werden die Oberzentren sowie die Mittelzentren und in den Regionalplänen die Grundzentren festgelegt.
zu Ziel 1.3.1
Die Sicherung der Daseinsvorsorge und die Schaffung der erforderlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind ein wichtiger Beitrag, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Freistaates Sachsen zu gewährleisten. Ein ausgewogenes raumstrukturelles Netz der Zentralen Orte soll dazu beitragen, dass in allen Teilräumen des Freistaates die Bevölkerung Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort erreichen kann.
Die Standortvorteile der Zentralen Orte im Freistaat Sachsen bestehen insbesondere in Synergieeffekten durch die räumliche Konzentration ihrer vielfältigen Funktionen für Wohnen und Infrastruktur sowie als wirtschaftliche Schwerpunkte und Verkehrsknoten. Diese Funktionen bieten sie nicht nur für ihre eigene Bevölkerung, sondern auch für die Bevölkerung und die Wirtschaft in ihrem Verflechtungsbereich. Das Netz der Zentralen Orte soll verlässliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft sowie für private und öffentliche Träger der Daseinsvorsorge bei ihren Standort- und Investitionsentscheidungen bieten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG und § 3 Abs. 2 SächsLPlG sind in Raumordnungsplänen Festlegungen zur Raumstruktur zu treffen und in diesem Zusammenhang auch Zentrale Orte festzulegen. Mit den einzelnen Festlegungen zu den Zentralen Orten wird den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des ROG entsprochen
– die Siedlungstätigkeit vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und Zentrale Orte auszurichten,
– die soziale Infrastruktur vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln sowie
– die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten.
Das Konzept der Zentralen Orte als Mittel zur Erreichung landesentwicklungspolitischer Zielsetzungen bezieht sich auf die folgenden drei Teilziele der Nachhaltigkeit:
– Das Teilziel „sozial“ stellt auf die gerechte Verteilung von Ressourcen ab und erfüllt damit den Auftrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen. Insbesondere in ländlichen Räumen soll das Zentrale-Orte-System ein Mindestmaß an Versorgungsgerechtigkeit sicherstellen und das Versorgungsnetz stabilisieren.
– Das Teilziel „ökonomisch“ bezieht sich auf die Tragfähigkeit und Auslastung von Infrastruktureinrichtungen und den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel.
– Das Teilziel „ökologisch“ zielt auf die Begrenzung des Ressourcenverbrauchs, den sparsamen Umgang mit Flächen und die Minimierung ökologischer Belastungen. Dazu gehört auch eine an der Verkehrsvermeidung (beziehungsweise Verkehrsminimierung) orientierte Siedlungsentwicklung.
Im LEP 2003 wurden die bereits im Landesentwicklungsplan 1994 festgelegten Oberzentren beibehalten. Die Mittelzentren wurden neu bewertet, zahlenmäßig reduziert und auf der Grundlage der arbeitsräumlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung der Größe des Einzugsgebietes und der Größe der jeweiligen Stadt sowie der Lage im Raum differenziert. Mit der Fortschreibung der Regionalpläne wurden auf der Grundlage der Kriterien des Landesentwicklungsplanes 2003 landesweit die Grundzentren festgelegt.
Grundsätzlich hat sich das dreistufige zentralörtliche Konzept der Ober-, Mittel- und Grundzentren im Freistaat Sachsen als raumstrukturelles Organisationsprinzip der für Sachsen vorteilhaften dezentralen Siedlungsstruktur und als Standortsystem zur Sicherung der Daseinsvorsorge bewährt. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplanes wird daher an der Festlegung der Ober- und Mittelzentren, die der LEP 2003 getroffen hat, festgehalten. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden demografischen Wandels und der Verminderung finanzieller Ressourcen ist es als zentrales Steuerungsinstrument der Daseinsvorsorge weiter zu gestalten (siehe Kapitel 6 Daseinsvorsorge).
zu Ziel 1.3.2
Höherrangige Zentrale Orte nehmen zugleich die Aufgaben der nachrangigen Stufen wahr. So nimmt ein Oberzentrum neben den oberzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Mittelzentrums für einen Mittelbereich beziehungsweise grundzentrale Aufgaben (grundzentraler Nahbereich) wahr. Ein Mittelzentrum nimmt neben den mittelzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Grundzentrums für seinen grundzentralen Nahbereich wahr. Bei entsprechendem Nachfragepotenzial und wirtschaftlicher Tragfähigkeit können zentralörtliche Einrichtungen auch in Zentralen Orten niedriger Stufen vorhanden sein. Abgeleitet vom Nachfrageverhalten und der Erreichbarkeit werden den Zentralen Orten Verflechtungsbereiche zugeordnet, die aufzeigen, welche Städte und Gemeinden vorrangig durch die jeweilige zentralörtliche Ausstattung mitversorgt werden. Durch den hohen Mobilitätsgrad der Bevölkerung und den Strukturwandel lockern sich die zentralörtlichen Standortbindungen, sodass nicht immer funktional eindeutige Zuordnungen gegeben sind. Jedoch sprechen ordnungspolitische Aspekte sowie verkehrspolitische Gründe für die Darstellung der Mittel- und Nahbereiche als räumliche Bezugsrahmen.
Jedem Zentralen Ort wird ein Nahbereich zugeordnet. Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung dargestellt und dienen dort als Begründung der Festlegung der jeweiligen Grundzentren.
Den Mittel- und Oberzentren werden Mittelbereiche zugeordnet, die jeweils mehrere Nahbereiche umfassen können. Sie sind in Karte 2 (Erläuterungskarte) dargestellt. Zur Abgrenzung der Mittelbereiche wurden funktionsräumliche Verflechtungen herangezogen, die häufig historisch gewachsen sind und daher zum Teil alte Kreisstrukturen abbilden. Bei der Wichtung der funktionsräumlichen Beziehungen untereinander lag der Schwerpunkt auf den Pendlerverflechtungen. Dabei ergeben sich in vielen Fällen auch Überschneidungen zwischen zwei Mittelbereichen.
Oberbereiche, das heißt Verflechtungsbereiche der Oberzentren, werden im Landesentwicklungsplan nicht dargestellt. Sie lassen sich auf Grund der großräumigen Überschneidungen der funktionsbezogenen Einzugsbereiche nicht eindeutig abgrenzen. Außerdem gehen diese Funktionsbereiche zum Teil weit über die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen hinaus (siehe auch Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland).
zu Ziel 1.3.3
Das Zentrale-Orte-Konzept ist in seinen Zielsetzungen nicht einseitig auf Wachstum oder Schrumpfung ausgerichtet, sondern hält mit seinen Prinzipien der räumlichen und funktionalen Bündelung im Raum Strategien gleichermaßen für Wachstums- oder Schrumpfungsprozesse offen. Gerade vor dem Hintergrund der künftigen demografischen Entwicklung kommt jedoch den Zentralen Orten als verbleibenden Kristallisationskernen im ländlichen Raum eine wachsende Bedeutung zu.
Im Hinblick auf die räumliche Nähe der Zentralen Orte zueinander und mögliche Beeinträchtigungen bestimmter Funktionen, zum Beispiel im großflächigen Einzelhandel, ist eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit der Zentralen Orte, insbesondere in den Verdichtungsräumen, geboten.
Im ländlichen Raum ist dieses Gebot insbesondere im Hinblick auf ein funktionsfähiges Netz Zentraler Orte in allen Teilräumen zu beachten. Damit Entwicklungen einzelner Zentraler Orte nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit und des Versorgungsauftrages anderer Zentraler Orte gehen, können die Träger der Regionalplanung im regionalen Gesamtinteresse spezifische Abstimmungs- und Kooperationserfordernisse, auch hinsichtlich einer arbeitsteiligen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zwischen den Zentralen Orten sowohl gleicher als auch unterschiedlicher Hierarchiestufen festlegen.
zu Ziel 1.3.4
Die Erreichbarkeit der Zentralen Orte verschiedener Stufen aus ihrem jeweiligen Verflechtungsbereich ist durch entsprechende Gestaltung des Verkehrsnetzes zu sichern. Dies beinhaltet auch die Ausgestaltung des ÖPNV sowie des Einsatzes von Nahverkehrsmitteln oder alternativer Bedienungssysteme hinsichtlich Bedienhäufigkeit und zumutbarem Zeitaufwand. Damit sollen die Zugangsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsgruppen zu den Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie zu den Arbeitsstätten in den Zentralen Orten verbessert werden. Mit der Sicherstellung der Erreichbarkeit Zentraler Orte aus den Verflechtungsbereichen soll über deren Funktion als ÖPNV-Knotenpunkte auch die Erreichbarkeit höherrangiger Zentraler Orte unterstützt werden. Durch die Sicherstellung der Erreichbarkeit von Einrichtungen in Zentralen Orten wird auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Einrichtungen gewährleistet.
Im Landesverkehrsplan Sachsen 2025 (LVP) wird festgestellt, dass im Jahr 2010 von allen Gemeinden ein sächsisches Mittel- oder Oberzentrum in weniger als 45 Minuten PKW-Fahrzeit erreichbar ist (siehe Kapitel 3.1 LVP).
Die zurück gegangene Auslastung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und die daraus folgende Anpassung der Angebote in der Fläche stellen allerdings neue Herausforderungen an die öffentliche Verkehrserschließung vor allem dünn besiedelter ländlicher Regionen (vergleiche hier auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit). Grundsätzlich wird im öffentlichen Verkehr eine Erreichbarkeit des nächsten Mittelzentrums vom Wohnstandort in maximal 45 Minuten und eine Erreichbarkeit des nächsten Oberzentrums vom Wohnstandort in maximal 90 Minuten angestrebt. Diese Orientierungswerte entsprechen der Richtlinie für integrierte Netzgestaltung (RIN 2008).
zu Ziel 1.3.5
Um die Steuerungsfunktion des mit dem Zentrale-Orte-Konzept verfolgten Konzentrationsprinzips nicht zu gefährden, stellt die Festlegung zentralörtlicher Verbünde grundsätzlich den Ausnahmefall dar, der sich nur durch eine vereinbarte und praktizierte Funktionsteilung rechtfertigen lässt.
Die gemeinsame Wahrnehmung zentralörtlicher Funktionen durch mehrere Gemeinden setzt daher eine Abstimmung und interkommunale Zusammenarbeit voraus, die in einer entsprechenden vertraglichen Regelung, zum Beispiel mittels eines landesplanerischen Vertrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 ROG , zu fassen ist. Die Einhaltung der gemeinschaftlich zu erfüllenden Merkmale für die Festlegung als Zentraler Ort in Funktionsteilung ist zu evaluieren.
Die Städte Bautzen/Budyšin, Görlitz/Zhorjelc und Hoyerswerda/Wojerecy können auf Grund ihrer jeweiligen, über mittelzentrale Funktionen hinausgehenden zentralörtlichen Ausstattung, ihrer Einwohnerzahl und ihrer Wirtschaftskraft die Funktion eines Oberzentrums nur gemeinsam erfüllen (Oberzentraler Städteverbund, siehe Ziel 1.3.6). Ihre Zusammenarbeit ist zur Stärkung ihrer Funktionalität als Oberzentraler Städteverbund weiter zu vertiefen.
Mittel- oder grundzentrale Verbünde sind zwei oder mehrere Gemeinden, die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage oder eines direkten baulichen Zusammenhanges sowie ihrer Funktionsteilung in Bezug auf die zentralörtliche Ausstattung gemeinsam die Funktion eines Zentralen Ortes der jeweiligen Stufe ausüben. Sie haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die der Erfüllung zentralörtlicher Funktionen dienen, insbesondere die Bauleitplanung, einvernehmlich aufeinander abzustimmen.
Die mittelzentralen Städteverbünde werden im Landesentwicklungsplan festgelegt (siehe Ziel 1.3.7). Die Festlegung der grundzentralen Verbünde obliegt den Trägern der Regionalplanung.
zu Ziel 1.3.6
Die Oberzentren sind Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren, die auf Grund ihrer Größe und Komplexität sowie ihrer Ausstattung mit Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen mit hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des höheren Bedarfs eine überregionale und landesweite oder internationale Bedeutung besitzen. Das Netz der im LEP 2003 festgelegten Oberzentren, einschließlich des aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen für die Sicherstellung der oberzentralen Funktionen in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska festgelegten Oberzentralen Städteverbundes Bautzen/Budyšin-Görlitz/Zhorjelc-Hoyerswerda/Wojerecy, hat sich bewährt. Zudem haben sich auf Grundlage des LEP 2003 Strukturen verfestigt, die es rechtfertigen, bei der Auswahl der Oberzentren grundsätzlich die Festlegungen des LEP 2003 zu übernehmen.
Die im LEP 2013 festgelegten Oberzentren weisen folgende Merkmale auf:
– mindestens 50 000 Einwohner,
– Lage am Schnittpunkt überregional bedeutsamer Verbindungs- und Entwicklungsachsen,
– Ausstrahlung über die üblichen Verflechtungsbereiche von Mittelzentren (Mittelbereiche) hinaus,
– Arbeitsplatzbedeutung (mehr als 20 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort, mehr als 10 000 Einpendler),
– Wirtschaftszentrum (mindestens 40 Betriebe im verarbeitenden Gewerbe, Gesamtumsatz im verarbeitenden Gewerbe 2010 größer als 500 Millionen EUR).
Die Oberzentren verfügen unter anderem über
– hochwertige Bildungseinrichtungen (Universität, Fachhochschule, Berufsakademie),
– Sitz regionaler Behörden,
– Anschluss an internationalen Schienenverkehr, Autobahnanschluss,
– hochwertige Kultur- und Sporteinrichtungen (Theater, Stadion, Mehrzweckhalle),
– innerstädtische Einkaufszentren,
– höherrangige Einrichtungen der Gerichtsbarkeit und der Polizei,
– hochwertige medizinische Versorgungseinrichtungen,
wobei diese Einrichtungen und Infrastrukturen nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Oberzentrum vorhanden sind (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge).
Mit der Festlegung der Oberzentren im Freistaat Sachsen als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren ist gesichert, dass in jeder Planungsregion mindestens ein Oberzentrum vorhanden ist und damit die Stellung der Planungsregionen im bundesweiten Vergleich gefestigt wird.
Neben den vor allem für die Oberzentren im Verdichtungsraum geltenden Ordnungsaufgaben (siehe Kapitel 1.2 Raumkategorien) gelten für alle Oberzentren insbesondere Entwicklungsaufgaben mit dem Ziel, die überregionale Wettbewerbsfähigkeit, auch mit Ausstrahlung auf die jeweilige Stadtregion zu erhöhen. Dazu gilt es unter anderem die Entwicklungsdynamik in den Städten zu stärken und die Erreichbarkeit zu verbessern.
Das Oberzentrum Plauen sowie die Städte des Oberzentralen Städteverbundes Bautzen/Budyšin, Görlitz/Zhorjelc und Hoyerswerda/Wojerecy stehen in unterschiedlichem Maße in Beziehungen zu benachbarten Oberzentren, zum Beispiel
– Plauen mit den Oberzentren Zwickau und Chemnitz sowie mit den bayerischen Oberzentren Hof und Bayreuth im Rahmen des Sächsisch-Bayerischen Städtenetzes,
– Bautzen/Budyšin mit dem Oberzentrum Dresden; Hoyerswerda/Wojerecy mit dem südbrandenburgischen Oberzentrum Cottbus/Chóśebuz. Hieraus können sich durch geeignete Formen der interkommunalen Zusammenarbeit Entwicklungsimpulse ergeben.
Entwicklungspotenziale für die Städte des Oberzentralen Städteverbundes und seines Verflechtungsbereiches ergeben sich insbesondere durch
– die Zunahme der wirtschaftsräumlichen Verflechtungen, insbesondere der Stadt Bautzen/Budyšin mit dem Verdichtungsraum Dresden,
– die wachsende Bedeutung von Hoyerswerda/Wojerecy als größte Stadt im länderübergreifenden Lausitzer Seenland, auch als Chance zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels,
– die zunehmende Ausstrahlung von Görlitz/Zhorjelc/(Zgorzelec) als Europastadt und wachsende Entwicklungsoptionen im Dreiländereck Sachsen-Tschechien-Polen.
Entwicklungspotenziale für das Oberzentrum Plauen ergeben sich insbesondere durch
– die Lage an der überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse entlang der Sachsen-Franken-Magistrale zwischen den Metropolregionen Nürnberg und Mitteldeutschland,
– Pendlerverflechtungen zwischen Plauen und Bayern sowie
– die wachsenden Entwicklungsoptionen im Vierländereck Sachsen-Tschechien-Bayern-Thüringen durch die Weiterentwicklung und Ausgestaltung historisch gewachsener und neu entstandener Verflechtungen und die Zusammenarbeit in der EUREGIO EGRENSIS.
zu Ziel 1.3.7
Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung von Versorgungsqualitäten der höherwertigen Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung, aber auch als wichtige regionale Wirtschafts-, Versorgungs-, Bildungs- und Kulturzentren insgesamt, ist das Netz der Mittelzentren. Es stellt in Netzergänzung zu den Oberzentren ein räumlich ausgewogenes Grundgerüst zur Sicherung von Versorgungsqualitäten in den unterschiedlichen Teilräumen dar. Angesichts des landesweiten Rückganges der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen soll dieses Standortsystem im Interesse von Planungskontinuität bedarfsgerecht stabilisiert werden.
Das dichte Netz der im LEP 2003 festgelegten Mittelzentren hat sich bewährt. Die Mittelzentren mit ihren Agglomerationseffekten sind gleichmäßig über das Land verteilt. Die zentralörtlichen Gemeinden nehmen ihren Versorgungsauftrag zur flächendeckenden Sicherung der Daseinsvorsorge in Ergänzung zu den Oberzentren wahr. Somit haben sich auf Grundlage des LEP 2003 Strukturen verfestigt, die es rechtfertigen, bei der Auswahl der Mittelzentren grundsätzlich die Festlegungen des LEP 2003 zu übernehmen. Von einer weiteren Differenzierung der Mittelzentren im ländlichen Raum, wie sie im LEP 2003 mit den Ergänzungsstandorten im ländlichen Raum erfolgte, wird im Interesse gleicher Entwicklungschancen und Handlungsspielräume abgesehen.
Die im LEP 2013 festgelegten Mittelzentren weisen folgende Merkmale auf:
– Einwohnerzahl im Zentralen Ort mindestens 15 000 Einwohner (Stichtag: 31. Dezember 2010), bei Mittelzentren, die im LEP 2003 als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen waren, mindestens 10 000 Einwohner,
– Zahl der Arbeitsplätze absolut (6/2010): mindestens 5 000; bei Mittelzentren, die im LEP 2003 als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen waren, mindestens 3 000,
– Vorhandensein eines mittelzentralen Verflechtungsbereiches mit mindestens 45 000 Einwohnern (2010). Eine Ausnahme bilden hier die Mittelzentren, die im LEP 2003 im Verdichtungsraum ausgewiesen waren, und die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage zu den Oberzentren oder benachbarten Mittelzentren keine Verflechtungsbereiche ausbilden können, aber dennoch leistungsfähige Versorgungs-, Bildungs- und Wirtschaftsstandorte darstellen.
Die Mittelzentren verfügen unter anderem über
– Gymnasien, Oberschulen, Berufsbildende Schulen, Förderschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
– Stadion, bespielbare Halle, unter anderem für Kultur- und Sportveranstaltungen, Bibliothek,
– Krankenhaus, Behinderteneinrichtungen, Fachärzte,
– breitgefächertes Altenpflege- und -betreuungsangebot (zum Beispiel behinderten- und altersgerechtes betreutes Wohnen),
– Einrichtungen der Polizei und der Gerichtsbarkeit sowie
– gute, schnelle Verkehrsanbindungen an benachbarte Oberzentren,
wobei diese Einrichtungen und Infrastrukturen nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Mittelzentrum vorhanden sind (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge).
Die Mittelzentren im Freistaat Sachsen haben überwiegend mittelstädtischen Charakter. Sie unterscheiden sich sowohl in ihrer Einwohnerstärke, ihrer Funktionalität wie auch, je nach Lage im Raum, in der Reichweite ihres zentralörtlichen Versorgungsauftrages und damit in der Ausprägung eines zentralörtlichen Verflechtungsbereiches (Mittelbereiches).
zu Ziel 1.3.8
Durch die Festlegung der Grundzentren soll das landesweite Netz der Ober- und Mittelzentren so ergänzt werden, dass der flächendeckende Zugang zu Einrichtungen der grundzentralen Versorgung in zumutbarer Entfernung gesichert und die besiedelte Kulturlandschaft im ländlichen Raum stabilisiert und aufrecht erhalten wird.
Die Kompetenz der Regionalplanung zur Festlegung der Grundzentren und zur Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen (siehe Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen) hat sich grundsätzlich bewährt. Im Interesse von Planungskontinuität und Vertrauensschutz soll der Regionalplanung weiterhin ein Spielraum belassen werden, um teilraumspezifisch und passfähig zu den differenzierten Siedlungsstrukturen durch die Festlegung von Grundzentren das Netz der Ober- und Mittelzentren zu ergänzen und entsprechend des überörtlichen Regelungserfordernisses im Zusammenwirken mit den Gemeinden bei nachgewiesenem überörtlichem Interesse innergemeindliche Schwerpunktsetzungen vorzunehmen.
Bei der Fortentwicklung der landesweit geltenden Merkmale der Grundzentren wird auch die mögliche Veränderung von Gemeindestrukturen durch künftige Gemeindezusammenschlüsse berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass künftig nicht mehr alle Grundzentren administrativ abgrenzbare übergemeindliche Verflechtungsbereiche besitzen werden, jedoch auf Grund ihrer Größe die Tragfähigkeit zentralörtlicher Einrichtungen durchaus gewährleisten. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich die teilräumlich sehr heterogene Siedlungsstruktur trotz weiter verändernder Rahmenbedingungen, wie demografischer Wandel und eingeschränkte finanzielle Handlungsspielräume, grundsätzlich wandelt. Die derzeit verbindlichen Regionalpläne in Sachsen weisen in Umsetzung des Handlungsauftrages im LEP 2003 an die Regionalplanung insgesamt 80 Grundzentren (einschließlich Verbünde) aus. Diese Festlegungen sind im Zuge der Fortschreibung der Regionalpläne zu evaluieren.
Im Ziel 1.3.8 werden daher landesweite Bestimmungsmerkmale verankert, die die Kriterien Netzergänzung in zumutbarer Entfernung und ÖPNV-Knotenpunkt betonen, zugleich aber der Regionalplanung Ermessensspielraum bei der Festlegung der Grundzentren einräumen. Die Zumutbarkeit der Entfernung ist anhand der konkreten teilräumlichen Situation zu beurteilen. Der Bestimmung der Nahbereiche sind sozioökonomische Daten zu Grunde zu legen, die ein nachvollziehbares regionales Konzept für die Festlegung der Grundzentren und ihrer spezifischen Funktionen in den Verdichtungsräumen und den ländlichen Teilräumen offenlegen.
Aus Tragfähigkeitsgründen wird von einer erforderlichen Mindestzahl von Einwohnern im Verflechtungsbereich ausgegangen. Angesichts der Zunahme der Gemeindegrößen auf Grund von Gemeindezusammenschlüssen, ist das Vorhandensein leistungsfähiger Versorgungs- und Siedlungskerne ein entscheidendes Kriterium hinsichtlich der Bündelung und Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in Zentralen Orten.
Zur Beurteilung, inwiefern ein Ortsteil die Funktion eines leistungsfähigen zentralörtlichen Versorgungs- und Siedlungskernes ausfüllen kann, sollen zum Beispiel folgende Kriterien herangezogen werden:
– zentrale Lage des Ortsteiles, die eine gute Erreichbarkeit aus anderen Ortsteilen ermöglicht,
– verkehrsgünstig gelegen, auch als Ziel- oder Knotenpunkt des ÖPNV,
– bereits vorhandene Bündelung verschiedener Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und weiterer Einrichtungen wie Einzelhandel, Dienstleister und so weiter im Ortsteil („multifunktionaler Versorgungs- und Siedlungskern“); vergleiche Begründung zu Z 2.2.1.2,
– städtebauliche Standortqualitäten im Ortsteil für die Funktionserfüllung (zum Beispiel Flächenverfügbarkeit).
Die im Ziel genannten Einwohnerzahlen der Verflechtungsbereiche sowie die weiteren Kriterien sollen einerseits Verwerfungen zwischen den Planungsregionen vermeiden, andererseits soll ein Restermessen für besondere raumstrukturelle Bedingungen zur grundzentralen Versorgung bei den Trägern der Regionalplanung verbleiben. Eine Unterschreitung der Einwohnergrenzen ist jedoch, zum Beispiel durch den Nachweis von Erreichbarkeitsdefiziten zu höherrangigen Zentralen Orten, ausführlich und nachvollziehbar zu begründen.
Die Grundzentren verfügen unter anderem über
– Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs (Supermärkte und Fachgeschäfte),
– ärztliches Versorgungsangebot, Apotheke, Betreuungsangebote für ältere Menschen,
– Kindertageseinrichtungen, Grundschule, Jugendfreizeitstätten oder ähnliche,
– ÖPNV-Anschluss,
– Sport- und Freizeitanlagen,
– Finanzdienstleistungen (Sparkasse und/oder andere Banken, Versicherungen),
– Postfilialen/-agentur,
– Feuerwehr.