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Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Artikel 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12814/1#abs-1 (1) Dem am 14. Dezember 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ wird zugestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12814/1#abs-2 (2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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