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Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle …

Artikel 9 Beitritt weiterer Länder

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12490/9#abs-1 (1) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die übrigen vertragsschließenden Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12490/9#abs-2 (2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12490/9#abs-3 (3) Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an wird das beitretende Land mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres an den laufenden Personal- und Sachkosten beteiligt. Erfolgt der Beitritt innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, hat das Land den Anteil an den bisher angefallenen Kosten der Einrichtung und eines Ausbaus der GÜL zu tragen, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Länder zukommt. Der Kostenanteil wird bei den dem Beitritt folgenden Abrechnungen der laufenden Kosten berücksichtigt.

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