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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12156/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Absatz 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

2. der Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 2 nicht nachgekommen ist oder

3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12156/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12156/12#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12156/12#abs-4 (4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

§ 11 § 13