Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und …

§ 1 Investitionspauschale

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11586/1#abs-1 (1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2011 und 2012 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 51 000 000 EUR. Zusätzlich erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2012 eine investive Zweckzuweisung in Höhe von 21 000 000 EUR.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11586/1#abs-2 (2) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist ausschließlich

1. für den Bau und die Sanierung in den Bereichen

a)

allgemeiner Schulhausbau,

b)

kommunaler Straßenbau,

c)

Kindertagesstätten und

d)

Sportstätten,

2. für den Bau, die Sanierung und Ausstattung von Krankenhäusern, die in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen sind,

zu verwenden. Die investive Zweckzuweisung nach Absatz 1 Satz 2 ist für Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11586/1#abs-3 (3) Von den gemäß Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mitteln sind mindestens 10 Prozent für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen. Jeder Landkreis bewilligt im Rahmen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche zusätzlich mindestens 60 Prozent der ihm nach Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mittel für konkrete Investitionsprojekte seiner kreisangehörigen Gemeinden. Die Bewilligung hat auf der Grundlage von durch den Landkreis zu erstellenden Prioritätenlisten zu erfolgen. Die Bewilligung kann auch zum Eigenmittelersatz zur Erlangung von Fördermitteln erfolgen. Die Prioritätenlisten sind mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages abzustimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11586/1#abs-4 (4) Bei den investiven Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist deren nachhaltige Entwicklung unter Beachtung der absehbaren demographischen Veränderung zu gewährleisten. Insbesondere sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV. 2 a und b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206) sinngemäß einzuhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11586/1#abs-5 (5) Die den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach Absatz 1 Satz 2 zufließenden Mittel können im Rahmen von Absatz 2 Satz 2 für Investitionsmaßnahmen im Kreisgebiet eingesetzt werden.

§ 2