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Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des …

§ 1 Medienstaatsvertrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1068/1#abs-1 (1) Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sächsische Staatskanzlei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1068/1#abs-2 (2) Die Landesmedienanstalt ist Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages . Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Medienstaatsvertrag keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist. In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Landesmedienanstalt der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden. Sie kann den Anteil nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1068/1#abs-3 (3) Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung „Mitteldeutsche Medienförderung GmbH“ 1 380 488 EUR vom zusätzlichen Anteil am gesamten Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 1 380 488 EUR entfallenden Kosten des Beitragseinzuges aus diesen 1 380 488 EUR beglichen werden. Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ zu. Dies gilt entsprechend, soweit die Landesmedienanstalt den ihr nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zustehenden Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt. Für den Fall der Auflösung der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Landesmedienanstalt nicht genutzten Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen der „Sächsischen Stiftung für Medienausbildung“ zuzuführen.

§ 2