Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/6#abs-1 (1) Die erforderlichen Maßnahmen dienen dem Zweck, das Naturschutzgebiet dauerhaft als Naturentwicklungsgebiet zu erhalten und die vorhandenen Lebensräume, Lebensraumtypen, Lebensgemeinschaften und Arten teilweise ohne weitere direkte menschliche Einflussnahme und teilweise mit Einsatz landschaftsgestaltender Weidetiere mit minimaler menschlicher Einflussnahme in ihrer natürlichen Entwicklung zu begleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/6#abs-2 (2) Die aufgeforsteten Flächen sollen langfristig unter weitgehender Nutzung natürlicher Prozesse in eine naturnahe standortgerechte Bestockung umgewandelt werden. Ausgenommen hiervon ist die Fläche südöstlich des Restloches Südkippe, die bis zur Kreisstraße K 7933 im Süden des Gebietes reicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/6#abs-3 (3) Die Beweidung dient dem Zweck, die aktuelle Strukturdiversität im Gebiet auf Kosten der absehbaren Entwicklung kurz- bis mittelfristig zum Nutzen Wert gebender Organismen weitestgehend zu erhalten. Die zur Erreichung dieses Zweckes notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Beweidungskonzeptes mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. 4