Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
SMWAFördZuVO§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung wird den in der Anlage aufgeführten staatlichen Behörden oder anderen Einrichtungen übertragen.