Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMI
SMIFördZuVO§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen
1. nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2. in Angelegenheiten des Sports, einschließlich der nicht dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Sportarbeit mit Jugendlichen, wie
a)
Breitensport, einschließlich des Behindertenbreitensports,
b)
nationalen und internationalen Sportmeisterschaften,
c)
Großsportveranstaltungen,
d)
Nachwuchsförderung im Leistungssport, einschließlich des Behindertenleistungssports,
e)
Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen,
f)
Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.,
g)
Neubauten und bauliche Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten,
h)
Neubauten und bauliche Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und
i)
Neubauten und bauliche Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen.