Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 6
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- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14Keine Gleichwertigkeit der Dienstzeit als Unteroffizier auf Zeit mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BFH, 15.07.2003 – VIII R 19/02Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier als Berufsausbildung; Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 – 1 V 29/15Zitiert von 1
- FG Münster, 24.07.2015 – 4 K 3069/14 Kg
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/12#abs-1 (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/12#abs-2 (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.