Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2002

§ 25 Beförderung der Offiziere

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/25#abs-1 (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/25#abs-2 (2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/25#abs-3 (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/25#abs-4 (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
§ 24 § 26