Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/13#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/13#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/13#abs-3 (3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/13#abs-4 (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.