Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMG§ 5 Rechtsaufsicht
Stand: 01.08.2026
Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.
Einzelnorm
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMGStand: 01.08.2026
Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.
Einzelnorm