Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes 26. Oktober 1999 – 4. April 2000
SHAbfWEinfStVArt 5 Geltungsdauer, Kündigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHAbfWEinfStV/5#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHAbfWEinfStV/5#abs-2 (2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.