Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes 26. Oktober 1999 – 4. April 2000
SHAbfWEinfStVArt 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
Stand: 25.08.2026
Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.