Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 19 Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung

Stand: 25.01.2024

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/19#abs-1 (1) Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. Der Gleichstellungsplan

1.
ist jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen,
2.
ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der bisherige Gleichstellungsplan außer Kraft tritt, aufzustellen und
3.
tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/19#abs-2 (2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/19#abs-3 (3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/19#abs-4 (4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/19#abs-5 (5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.

§ 18 § 20