Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 18 Zweck
Stand: 25.01.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 3/22Verwirkung des Antrags auf Neubildung einer ReferenzgruppeZitiert von 7
- BVerwG, 04.03.2021 – 2 WD 11/20Kindesmissbrauch; Besitz einer großen Anzahl kinder- und jugendpornographischer Dateien; Bindung an strafgerichtliche TatsachenfeststellungenZitiert von 26
- BVerwG, 30.11.2011 – 2 WRB 1/11Begründung der Rechtsbeschwerde nach Abhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde; Beteiligung der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.