Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 69 Entscheidung über den Einspruch
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-1 (1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-2 (2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-3 (3) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen erlässt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-4 (4) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-5 (5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.