Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 69 Entscheidung über den Einspruch

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-1 (1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-2 (2) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für begründet, sind

1.
die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und
2.
die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-3 (3) Hält die Leitung der Dienststelle den Einspruch für unbegründet, ergeht ein Einspruchsbescheid. Diesen erlässt

1.
die nächsthöhere Dienststelle,
2.
das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-4 (4) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/69#abs-5 (5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.

§ 68 § 70