Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 66 Vertrauensverhältnis

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/66#abs-1 (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau arbeitet vertrauensvoll mit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Dienststelle betreffen, berät und unterstützt sie die Gleichstellungsbeauftragte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/66#abs-2 (2) Ist das für die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsvertrauensfrau erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben, bestellt die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine andere Soldatin zur Gleichstellungsvertrauensfrau.

§ 65 § 67