Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 66 Vertrauensverhältnis
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/66#abs-1 (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau arbeitet vertrauensvoll mit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die ihre Dienststelle betreffen, berät und unterstützt sie die Gleichstellungsbeauftragte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/66#abs-2 (2) Ist das für die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsvertrauensfrau erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben, bestellt die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten eine andere Soldatin zur Gleichstellungsvertrauensfrau.