Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 5 Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/5#abs-1 (1) Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/5#abs-2 (2) Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.

§ 4 § 6