Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 5 Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/5#abs-1 (1) Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/5#abs-2 (2) Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.