Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 2 Geltungsbereich
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/2#abs-2 (2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/2#abs-3 (3) Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden. § 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt auch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/2#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei den Verwendungen nach Absatz 4 im Einzelfall Teil 5 Abschnitt 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für nicht anwendbar erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass die eingeschränkte oder vollständige Nichtanwendung dieses Gesetzes notwendig ist, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen abzuwehren. Macht das Bundesministerium der Verteidigung von einer solchen Erklärung Gebrauch, hat es hierüber den Deutschen Bundestag unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/2#abs-6 (6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 SGleiG 2024 →
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