Gesetze / Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

5. SGG-ÄndG

Art 3 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG%C3%84ndG%205/3#abs-1 (1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG%C3%84ndG%205/3#abs-2 (2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG%C3%84ndG%205/3#abs-3 (3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 4